Wer als Schwerbehinderter anerkannt ist, erhält ab einem GdB (Grad der Behinderung) Wert von 50 einen Ausweis für Schwerbehinderte. Der Grad der Behinderung wird nur als Zahlenwert angegeben, es erfolgt entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Angabe in "Prozent".
In vielen Fällen sind in den Ausweisen sog. Merkzeichen notiert. Diese Art der Klassifizierung ist Anhaltspunkt für die Gewährung spezieller Vorteile, bzw. den Ausgleich von vorhandenen Nachteilen.
Folgende Merkzeichen kann ein Ausweis enthalten:
Gl – Gehörlos Schwerbehinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung Gehörlos sind.
Bl – Blind Hierzu zählen Behinderte, die von Geburt an blind sind oder ihr Augenlicht nachträglich verloren haben. Behinderte mit erheblich verringerter Sehschärfe werden blinden Menschen gleichgestellt.
G – Gehbehinderte Hierunter fallen Personen, deren Beweglichkeit im Verkehrsraum infolge einer Einschränkung des Gehvermögens eingeschränkt ist.
aG – Außergewöhnlich Gehbehinderte Hierzu zählen Behinderte, die sich wegen der Schwere des Leidens dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur unter großer Anstrengung außerhalb ihres Fahrzeuges bewegen können.
H – Hilflos Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33 b Abs. 6 Einkommensteuergesetz).
B – Begleitung Wer einer ständigen Begleitung bedarf, um z.B. den ÖPNV benutzen zu können, erhält dieses Merkzeichen.
RF – Rundfunkgebührenbefreiung Das Merkzeichen erhalten Schwerbehinderte, die aufgrund Hör- oder Seheinschränkungen nicht in der Lage sind, in der Öffentlichkeit an Veranstaltungen teilzunehmen.
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