Ist ein negativer Widerspruchsbescheid ergangen, so kann gegen diesen unter Einhaltung Frist von einem Monat bei dem Sozialgericht Klage erhoben werden. Der Bescheid benennt die Adressdaten des zuständigen Sozialgerichtes und weißt darauf hin, daß auch eine mündliche Klageerhebung bei den dortigen Urkundsbeamten möglich ist. Eine eher theoretische Möglichkeit, von der kein Gebrauch gemacht werden sollte.
Für die Einreichung einer Klage ist prinzipiell keine Vertretung durch einen Anwalt nötig. Wir erleben jedoch häufig, daß unsere Hilfe dann gerne in Anspruch genommen wird, wenn die prozessuale Situation schon verfahren ist. Bei konsequenter Vorbereitung durch einen erfahrenen Anwalt lassen sich solche Probleme von Anfang an vermeiden.
Das Gericht holt in der Regel im Rahmen eines Beweisbeschlusses die Gutachten medizinischer Sachverständiger ein. Hierzu werden Sie aufgefordert, sich von bestimmten, vom Gericht benannten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf Antrag ist es möglich, entstehende Fahrtkosten ersetzt zu bekommen.
Kommen diese Ärzte zu negativen Ergebnissen, besteht immer noch die Möglichkeit, eigene Ärzte als Gutachter zu benennen. Eine solche Vorgehensweise sollte aber wegen des steigenden Kostenrisikos genau durchdacht werden.
In den meisten Fällen kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Hier begleiten wir Sie und bereiten Sie bereits im Vorfeld auf diese Situation genau vor. Uns gegenüber sitzt dann ein Vertreter der jeweiligen Behörde, die die Anerkennung vornehmen soll.
Ist die Klage erfolgreich, so wird vom Gericht im Urteil die Behörde angewiesen, den Grad der Behinderung anzuerkennen. In vielen Fällen kommt es auch zu einem sog. gerichtlichen Vergleich, in dem ohne ein Urteil versucht wird, ein für alle Beteiligten tragbares Ergebnis zu finden. In vielen Fällen sind solche Vergleiche durchaus rechtlich vorteilhaft für die Kläger.
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