Behindertengerechte Arbeitsplätze
Das Integrationsamt fördert Stellen, auf denen behinderte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Fördermittel werden im Einzelfall bereitgestellt für die behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsplätzen, für die Ermöglichung einer Teilzeittätigkeit durch (Schwer)Behinderte sowie die Schulung der Betroffenen( sowohl der Schwerbehinderten als auch der Vorgesetzten. Die Förderung wird als Darlehen oder (verlorener) Zuschuss gewährt. Über Förderungsfähigkeit und Förderungshöhe wird im Einzelfall entschieden. Das Intergrationsamt entscheidet nach seinem Ermessen über die Gewährung.
Eingliederungszuschuss
Stellt ein Betrieb schwerbehinderte Arbeitnehmer ein, so kann er unter Umständen eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Die Gewährung des Eingliederungszuschusses setzt voraus: Es wird ein langzeitarbeitsloser Schwerbehinderter eingestellt. oder Der Schwerbehinderte wird zur Ausbildung eingestellt oder Der eingestellte Schwerbehinderte war zuvor in einer speziellen Werkstatt für Behinderte beschäftigt. oder Der Schwerbehinderte wird auf Teilzeitbasis eingestellt
Die Höhe der Förderung darf 70 % des Arbeitsentgeltes nicht überschreiten. Die Förderungsdauer ist auf 36 Monate beschränkt. Bei Schwerbehinderten über 55 Jahren beträgt die Höchstdauer der Förderung 96 Monate.
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Die Bundesagentur für Arbeit kann auf Antrag einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bewilligen. Der Arbeitgeber erhält den Zuschuss für die freiwillige betriebliche Ausbildung von Schwerbehinderten. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 235 a Absatz 1 Sozialgesetzbuch drei.
Regulär liegt der Zuschuss bei 80 % der Ausbildungsvergütung für das Ausbildungsjahr einschließlich darauf entfallender Sozialabgaben des Arbeitgebers. In Einzelfällen sind auch höhere Beteiligungen denkbar; hier wird der Bundesagentur ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt seitens des Gesetzgebers.
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